Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5.1. RS 2011/01
Ziff. 5.5.1. RS 2011/01, Planung/Genehmigung
(1) Die Einführung der Vereinbarung zur papierlosen Abrechnung führt zu keinen unmittelbaren Änderungen bei der Planung und Genehmigung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Für die Planung und Genehmigung der Versorgung mit Zahnersatz ist der vereinbarte Vordruck des Heil- und Kostenplanes ([Vordruck 3a und 3b der Anlage 14a zum BMV-Z]) wie gewohnt zu verwenden. Der Vertragszahnarzt ist dazu verpflichtet, vor Beginn der Versorgung mit Zahnersatz anhand des Befundes einen Heil-und Kostenplan zu erstellen und der Krankenkasse zur Überprüfung und Genehmigung der Leistungen vorzulegen.
(2) Zeigt sich im Laufe der Behandlung, dass die Leistungen nicht nach dem genehmigten Heil- und Kostenplan ausgeführt werden können, so ist eine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Auch bei Änderung der Leistung ist der vereinbarte Vordruck des Heil- und Kostenplan anzuwenden.
(3) Liegt für Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erweiterung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen ein Genehmigungsverzicht bei den Krankenkassen vor, können diese Leistungen ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse erbracht werden. Landesspezifische Regelungen haben weiterhin Bestand. Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt elektronisch.
(4) Der . . . vereinbarte Heil- und Kostenplan bleibt somit für das Antrags-, Begutachtungs- und Bewilligungsverfahren weiter erhalten. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse verbleibt der Heil- und Kostenplan beim Zahnarzt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind vom Zahnarzt zu beachten.
(5) Die Beantragung/Genehmigung wird zukünftig weiterhin in Papierform durchgeführt, der Heil- und Kostenplan ist an den Zahnarzt zurückzusenden, die Genehmigungsdaten sollten allerdings dokumentiert werden. Da die Abrechnung elektronisch erfolgt und um die Zusammenführung von Genehmigungs- und Abrechnungsdaten zu erleichtern, empfiehlt sich eine elektronische Erfassung der notwendigen Daten im Zuge der Genehmigung bei der Krankenkasse.
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