Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.3. RS 2012/03
Ziff. 3.2.3. RS 2012/03, Eine Krankheit, die während einer früheren Arbeitsunfähigkeit zu einer anderen Krankheit hinzugetreten ist und die erneut Arbeitsunfähigkeit allein verursacht
Ist die Krankheit, wegen der im aktuellen Fall Arbeitsunfähigkeit besteht, schon einmal zu einer weiteren Krankheit hinzugetreten, so wird als Vorerkrankungszeit der gesamte Zeitraum — sowohl wegen der hinzugetretenen als auch zuerst eingetretenen Krankheit — angerechnet (vgl. BSG, Urteile vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —, und vom 8. 12. 1992 — 1 RK 8/92 —).
Beispiel 20:
Ergebnis:
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 besteht unter Berücksichtigung der 70-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen der Krankheit A/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 8 Wochen.
Beispiel 21:
Ergebnis:
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht unter Berücksichtigung der 53-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 25 Wochen. Ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 ist ebenfalls die 53-wöchige Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A1/B1 (keine Anrechnung A2) zu berücksichtigen, sodass sich ein Restanspruch auf Krankengeld von 25 Wochen ergibt.
Beispiel 22:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A2 besteht kein Krankengeldanspruch mehr, denn die Leistungsdauer von 78 Wochen ist für den laufenden Leistungsfall unter Berücksichtigung der 13- wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit B2 und deren 65-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen A1/B1 bereits ausgeschöpft (vgl. 3.2.2 Absatz 1 — Vergleichsberechnung, Alternative a).
Beispiel 23:
Ergebnis:
Vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 besteht unter Berücksichtigung der 35-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A2/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 43 Wochen.
Beispiel 24:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 30-wöchigen Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 48 Wochen (vgl. 3.2.2 Absatz 1 — Vergleichsberechnung, Alternative b).
Beispiel 25:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B2 besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 60-wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit C noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 18 Wochen (vgl. 3.2.2 Absatz 1 — Vergleichsberechnung, Alternative a).
Beispiel 26:
Ergebnis:
Vom Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit C besteht für die Dauer der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der 20-wöchigen Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit B2 und deren 30-wöchiger Vorerkrankungszeit wegen Krankheit A/B1 noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen (vgl. 3.2.2 Absatz 1 — Vergleichsberechnung, Alternative a).
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