Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5. RS 2012/03
Ziff. 3.5. RS 2012/03, Zeiten, für die der Anspruch ruht oder die Leistung versagt wurde
Ruhendes oder versagtes Krankengeld gilt als bezogen. Mithin sind Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, auf die Leistungsdauer des Krankengeldes anzurechnen (§ 48 Absatz 3 Satz 1 SGB V). Dazu gehören insbesondere Zeiten
- - der Entgeltfortzahlung (nach dem Wartetag bzw. den Wartetagen im Sinne des § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V) sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch aufgrund weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen),
- - der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG (Ausnahmen wie in § 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V beschrieben sind zu beachten),
- - des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld,
- - des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO (§ 24i SGB V) und § 29 KVLG (§ 14 KVLG 1989) oder von Arbeitslosengeld nach dem SGB III,
- - in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruht,
- - des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach dem Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld vergleichbar sind und von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- - der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit,
- - in denen wegen einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Absatz 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
- - in denen der Anspruch auf Options-Krankengeld für Versicherte nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, ruht,
- - der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
- - eines Auslandsaufenthalts (Ausnahmen: § 16 Absatz 4 SGB V sowie über- und zwischenstaatliches Recht),
- - in denen ein ausländischer Träger der Unfallversicherung Leistungen erbringt (§ 16 Absatz 2 SGB V),
- - in denen der Leistungsanspruch für Seeleute nach § 16 Absatz 3 SGB V ruht,
- - in denen der Leistungsanspruch wegen Beitragsrückstandes ruht (§ 16 Absatz 3a SGB V),
- - in denen das Krankengeld wegen einer fehlenden Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I versagt wird.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service