Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 BKGG
§ 2 BKGG, Kinder
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
(2) 1 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b ZDG oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des JFDG,
- bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG,
- cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des BFDG,
- dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8. 6. 2021, S. 32),
- ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 BFDG,
- ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des BMZ vom 1. 1. 2016,
- gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a SGB VII oder
- hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des BMFSFJ vom 4. 1. 2021 (GMBl S. 77) oder
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
Buchstabe d neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 10 gestrichen durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
- 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG ausgeübt hat,
Satz 3 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
(4) 1 Kinder, für die einer anderen Person nach dem EStG Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2 Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 EStG Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
(5) 1 Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2 Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
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