Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 EntgFG
§ 10 EntgFG, Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
(1) 1 In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 HAG) und ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c HAG Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2 Der Zuschlag beträgt
- 1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a HAG Gleichgestellten 3,4 v. H.,
- 2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c HAG Gleichgestellten 6,4 v. H.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d HAG gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.
(4) 1 Für Heimarbeiter (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a HAG) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2 Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
(5) 1 Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 HAG, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Absatz 2 HAG entsprechend anzuwenden. 2 Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 HAG entsprechend anzuwenden.
Zu § 10 siehe RS 1998/01 § 10 EntgFG.
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