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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 FELEG
§ 3 FELEG, Abgabe von Flächen
(1) 1 Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Absatz 1, 2, 3, 7 und 8 ALG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zeitraum nach § 21 Absatz 2 Satz 3 mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. 12. 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beginnt. 2 Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
- 1.
- a) die Nutzung an ein Unternehmen übergeht, das seit mindestens 5 Jahren als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG geführt worden ist und
- b) für wenigstens eine Person, die in dem Unternehmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, dass sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor dem 1. 1. 1954 geboren, gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn sie seit mindestens 5 Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG geführt hat,
Buchstabe b neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814).
- 2. die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 v. H. günstiger sind, als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind, übergeht
- a) auf Erwerber, die die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entziehen, sofern der Nutzungsübergang Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege oder der Verbesserung der Infra- oder Wirtschaftsstruktur dient, oder
- b) auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, eine Teilnehmergemeinschaft oder einen Verband der Teilnehmergemeinschaften nach dem FlurbG, eine Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband oder einen kommunalen Zweckverband, sofern die aufgenommenen Flächen für Zwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu anderen öffentlichen Zwecken verwendet werden, und sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, oder sofern die Nutzung der aufgenommenen Flächen an ein Unternehmen übergeht, das die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt, oder
Buchstabe b geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
- 3. bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet, der zur Tilgung von Schulden, die zu dem Unternehmen der Landwirtschaft gehören und vor der Antragstellung bestanden haben, erforderlich ist.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).
(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
- 1. der Übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt; dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar vor der Antragstellung nicht mehr als 30 v. H. beträgt,
- 2. der Übernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt,
- 3. ein Landpachtvertrag nach § 4 LPachtVG unanfechtbar beanstandet worden ist oder
- 4. das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4.
(3) Die Rückgabe von Flächen, die aufgrund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
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