Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 18b FELEG
§ 18b FELEG, Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18b eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. 1. 1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 12. 1994 nur insoweit berücksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 erfüllt hat.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service