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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18d FELEG
§ 18d FELEG, Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a SGB VI und § 83 Absatz 3 ALG gelten entsprechend.
§ 18d eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
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