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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 PflBG
§ 14 PflBG, Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V
Überschrift neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(1) 1 Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2 Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.
(3) 1 Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom BMFSFJ und vom BMG zu genehmigen. 2 Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom BMFSFJ und vom BMG auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V genehmigt werden können. 2 Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.
(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen.
(7) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind. 2 Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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