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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 PublG
§ 3 PublG, Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
- 1. einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b HGB aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
- 2. (weggefallen)
- 3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
- 4. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
- 5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
(2) 1 Dieser Abschnitt gilt nicht für
- 1. Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
- 1a. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands,
- 2. Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
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