Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 19 VwVfG
§ 19 VwVfG, Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
(1) 1 Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2 Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3 An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) 1 Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2 Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service