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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 VwVfG
§ 102 VwVfG, Übergangsvorschrift zu § 53
Artikel 229 § 6 Absatz 1 bis 4 EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung.
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