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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5a ZDG
§ 5a ZDG, Übertragung von Verwaltungsaufgaben
(1) 1 Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 2 Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2) 1 Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
- 1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
- 2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
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