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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22a ZDG
§ 22a ZDG, Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) 1 Das BMFSFJ kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder an Stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. 2 Der Wehrdienst oder der an Stelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das BMVg dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
(2) 1 Das BMFSFJ kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen. 2 Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem Dienst, der an Stelle des Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt verlangen kann.
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