Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81 ZDG
§ 81 ZDG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
(1) 1 Dienstleistende, die am 31. 12. 2010 6 Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. 2 Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. 11. 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) 1 Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a WPflG in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 WPflG in der ab 1. 12. 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a WPflG in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 WSG in der am 30. 11. 2010 geltenden Fassung.
(4) 1 Dienstleistende, die vor dem 1. 12. 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 SUV, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. 2 In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 SUV.
(5) 1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. 11. 2010 die vom 1. 12. 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. 2 Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht
- 1. zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- 2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
- 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
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