Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 GAPStatV
§ 10 GAPStatV, Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte
Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 3. des 2. dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.
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