Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 PflAPrV
§ 54 PflAPrV, Vorsitz, Vertretung
(1) 1 Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. 2 § 92 Absatz 1 und 2 VwVfg gilt entsprechend.
(2) 1 Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. 2 Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. 3 Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zulässig. 4 In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
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