Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SVRV
§ 5 SVRV, Belegpflicht
1 Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlussbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2 Es ist sicherzustellen, dass eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
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