Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SVWO
§ 56 SVWO, Ungültige Stimmen
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
- 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
- 2. keine Kennzeichnung enthält,
- 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
- 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
- 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2. der Wahlausweis nicht beiliegt,
- 3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
- 4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
- 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
(3) 1 Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2 Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
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