Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90 SVWO
§ 90 SVWO, Vordrucke
(1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende technische Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.
Absatz 3 gestrichen durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
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