Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.2.2.4. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.4. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. 12. 2012 aufgenommen wurden
1 Arbeitnehmer, die nach dem 31. 12. 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. 2 Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiele 2, 15b, 17, 20, 24, 27, 34, 36, 51a und 51e). 3 Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service