Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. H.2. Geringfüg-RL
Ziff. H.2. Geringfüg-RL, Bemessungsgrundlagen
(1) 1 Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2 Die Höhe des Umlagesatzes (§§ 360, 361 SGB III) kann der Anlage 1 entnommen werden.
(2) 1 Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (vgl. B.2.2) und kurzfristige Beschäftigungen (vgl. B.2.3) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. 2 Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag. 3 Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI (vgl. C.3.2.1) findet keine Anwendung.
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