Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 45 Geringfüg-RL
Beispiel 45 Geringfüg-RL, (zu B.2.3.2):
Eine (bis zum 2. 8. ) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 500 EUR |
vom 3. 8. bis 30. 9. (6-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage |
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 950 EUR |
Berechnung der Kalendertage:
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6. Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6. | = 30 Kalendertage = 27 Kalendertage |
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 3. 8. bis 31. 8. Kalendermonat September | = 29 Kalendertage = 30 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sodass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
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