Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 BeiErhGs
§ 2 BeiErhGs, Begriffbestimmungen
(1) Die Stundung von Beitragsansprüchen ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Beitragsanspruchs hinausgeschoben wird.
(2) 1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines Beitragsanspruchs vorübergehend (befristete Niederschlagung) oder dauerhaft (unbefristete Niederschlagung) abgesehen wird. 2 Durch die Niederschlagung erlischt der Beitragsanspruch nicht; die Weiterverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) 1 Der Erlass stellt eine Maßnahme dar, mit der auf einen Beitragsanspruch ganz oder teilweise endgültig verzichtet wird. 2 Durch den Erlass erlischt der Beitragsanspruch.
(4) Der Vergleich als Sonderfall des Erlasses ist ein endgültiger, unwiderruflicher Verzicht auf einen Teil des Beitragsanspruchs.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service