Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2. DEÜVGs
Ziff. 1.2. DEÜVGs, Betriebsnummer
(1) 1 Die Betriebsnummer ist der eindeutige Identifikator für einen Beschäftigungsbetrieb eines Arbeitgebers. 2 Der Arbeitgeber hat die Betriebsnummer elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen (§ 18i Absatz 1 SGB IV). 3 Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht im Internetportal www.arbeitsagentur.de die elektronische Antragstellung.
(2) 1 Die Betriebsnummer ist der Vergabebestätigung der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen und in die Meldung des Arbeitnehmers zu übertragen. 2 Die betrieblichen Angaben der Antragstellung werden dem Arbeitgeber ebenfalls in der Vergabebestätigung mitgeteilt. 3 Die Bundesagentur für Arbeit speichert die betrieblichen Angaben im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe. 4 Änderungen der betrieblichen Angaben sind unverzüglich mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (siehe Ziffer 3.2.2) zu übermitteln.
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