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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 GKV-SVS
§ 29 GKV-SVS, Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(2) 1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n alternierende/n Vorsitzende/n, die verschiedenen Gruppen angehören müssen und bis zum Ende der ersten Wahlperiode verschiedenen Kassenarten angehören müssen. 2 Für die Wahl ist die Mehrheit der gemäß § 26 Absatz 9 der Satzung gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.
(3) 1 Der Vorsitz wird unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für je ein Jahr geführt. 2 Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. 7. eines Jahres.
(4) 1 Scheidet die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die/der alternierende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein/e Nachfolger/in gewählt. 2 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Für die Zeit bis zum Eintreten der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates übernimmt die/der alternierende Vorsitzende das Amt der/des ausgeschiedenen Vorsitzenden.
(5) 1 Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen alternierenden Vorsitzenden abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des alternierenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der alternierende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrates oder seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat. 2 Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3 Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden und den alternierenden Vorsitzenden wählen. 4 Die Amtszeit der abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen alternierenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
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