Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 GKV-SVS
§ 43 GKV-SVS, Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Die/Der Geschäftsführer/in, im Verhinderungsfall oder in näher zu bestimmenden Fällen sein/e Stellvertreter/in, führt die Geschäfte und vertritt den GKV-Spitzenverband innerhalb des Aufgabenbereiches nach § 42 gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Das Vertretungsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers erstreckt sich im Innen- und Außenverhältnis auf sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42, soweit sich aus den übrigen Bestimmungen der Satzung keine Einschränkungen ergeben.
(3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Verwaltungsrat Richtlinien für die/den Geschäftsführer/in bzgl. der Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erlassen.
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