Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 § 3 GKV-SVS
Anlage 3 § 3 GKV-SVS, Sitzverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten
(1) 1 Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. 2 Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Sitzen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die übrigen Sitze der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.
(2) Für alle anderen Kassenarten wird die auf die jeweilige Kassenart entfallende Gesamtzahl der Sitze jeweils hälftig der Versicherten- und Arbeitgeberseite zugeschrieben.
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