Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.1. RS 2015/06
Ziff. 5.3.1. RS 2015/06, Grundsatz
(1) Die Beiträge sind von dem jeweiligen Leistungsträger bzw. der jeweiligen leistenden Stelle zu tragen (§ 347 Nummer 5a bzw. 6a SGB III) und an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen (§ 349 Absatz 3 und 4b SGB III).
(2) Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung und privaten Krankenversicherung des Organempfängers) nur anteilig erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.
(3) Die Leistungsträger haben dem Organspender die gezahlten Leistungen nach § 312 Absatz 3 SGB III zu bescheinigen.
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