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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.2.2. RS 2018/01
Ziff. 2.2.2.2. RS 2018/01, Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die VO (EG) 883/04 gilt nur für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sowie für anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge. Familienangehörige dieser Personen werden dagegen auch dann erfasst, wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staats sind (sog. Drittstaatsangehörige). Sie gilt ebenfalls für selbst versicherte Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen, wenn sie rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat wohnen. Diese Regelung für Drittstaatsangehörige gilt nicht für das Vereinigte Königreich und für Dänemark. Für das Vereinigte Königreich findet jedoch für diesen Personenkreis weiterhin die VO (EWG) 1408/71 Anwendung. Demnach kann in diesem Fall das Pflegegeld bei einem über 6 Wochen hinausgehenden Aufenthalt im Vereinigten Königreich weiter gezahlt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsweise und die Höhe des Pflegegeldes bleiben unverändert (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2023/06] zu § 37 SGB XI). Ein Anspruch auf Pflegegeld aus dem Vereinigten Königreich besteht nicht, da Geldleistungen nach den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 vom zuständigen Träger, also der deutschen Pflegekasse, zu zahlen sind. Da das Recht des Vereinigten Königreichs keine Sachleistungen vorsieht, kommt ein Anspruch auf Pflegesachleistungen in diesem Fall nicht in Betracht.
(2) Vom Abkommen über den EWR werden die EU-Bürger und die der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst. Auf Drittstaatsangehörige findet die VO (EG) 883/04 hier jedoch keine Anwendung. Im Verhältnis zur Schweiz gilt die VO (EG) 883/04 für EU-Bürger und Schweizer. Drittstaatsangehörige werden hier ebenfalls nicht erfasst.
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