Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 2018/01
Ziff. 4.2. RS 2018/01, Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Durchführung der Begutachtung gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Begutachtungs-Richtlinien finden Anwendung.
(2) Soweit die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (vgl. § 18 SGB XI) nicht bereits vor dem Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erfolgte, ist diese in dem jeweiligen Aufenthalts-Staat durchzuführen. Zur Organisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gilt folgendes Verfahren:
- - Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz in der Organisation der Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können, ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in diesen Staaten an jeweils einen "Partner-MDK" übertragen worden.
- - Der Begutachtungsauftrag wird von der Pflegekasse dem Ansprechpartner "Ausland" des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang und leitet den Auftrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin, bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch durch.
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