Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.4. RS 2016/03
Ziff. 4.2.4. RS 2016/03, Verfahren
(1) Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sind bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag muss eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beigelegt werden, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist. Auch die voraussichtliche Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthalts sollte aus der Bescheinigung hervorgehen.
(2) Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, dass Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V nicht ausreichend sind.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service