Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 SGBXI§115Vb
§ 1 SGBXI§115Vb, Geltungsbereich, Gegenstand
(1) Diese Vereinbarung regelt das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI.
(2) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) oder gemäß den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen nach § 84 Absatz 5 und 6 SGB XI ganz oder teilweise nicht ein, sind gemäß § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI die nach dem 8. Kapitel SGB XI vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Umstände des Einzelfalls entsprechend zu kürzen.
(3) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI wird unwiderlegbar vermutet
- 1. bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung oder
- 2. bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung.
(4) Das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn die Pflichtverletzung erheblich (d. h. nicht nur geringfügig oder temporär) ist.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service