SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 8 SRVwV, Kassenordnung
(1)
Die Kassenordnung muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1.den allgemeinen Dienstbetrieb der für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Stelle,
2.die Unterschriftsvollmachten,
3.die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,
4.die Behandlung von Falschgeld,
5.die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung und der Beförderung von Zahlungsmitteln,
6.die Höchstgrenze des Bestandes an Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht,
7.die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter,
8.die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr,
9.die Aufbewahrung der Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln,
10.die Aufbewahrung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen,
11.die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen.
(2) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus muss die Kassenordnung Bestimmungen enthalten, wenn und soweit die sonstigen Regelungen der SVRV und dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung verweisen.
(3)1 Bei ausschließlich bargeldlosem Zahlungsverkehr müssen die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6, 8 und 9 nicht in die Kassenordnung aufgenommen werden. 2 Wenn die Annahme einer Bargeldzahlung unvermeidbar ist, ist das Bargeld unverzüglich bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
Absatz 3 angefügt durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
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