Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SRVwV
§ 8 SRVwV, Kassenordnung
(1) Die Kassenordnung muss mindestens Bestimmungen enthalten über
- 1. den allgemeinen Dienstbetrieb der für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Stelle,
- 2. die Unterschriftsvollmachten,
- 3. die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,
- 4. die Behandlung von Falschgeld,
- 5. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung und der Beförderung von Zahlungsmitteln,
- 6. die Höchstgrenze des Bestandes an Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht,
- 7. die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter,
- 8. die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr,
- 9. die Aufbewahrung der Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln,
- 10. die Aufbewahrung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen,
- 11. die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen.
(2) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus muss die Kassenordnung Bestimmungen enthalten, wenn und soweit die sonstigen Regelungen der SVRV und dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung verweisen.
(3) 1 Bei ausschließlich bargeldlosem Zahlungsverkehr müssen die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6, 8 und 9 nicht in die Kassenordnung aufgenommen werden. 2 Wenn die Annahme einer Bargeldzahlung unvermeidbar ist, ist das Bargeld unverzüglich bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
Absatz 3 angefügt durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
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