SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 14 SRVwV, Bescheinigung über unbare Auszahlungen
(1) Werden Auszahlungen unbar geleistet oder verrechnet, sind Tag und Zahlungsweg oder Art der Verrechnung durch geeignete Bescheinigungen, die entweder auf dem Beleg vorgenommen oder mit diesem verbunden werden, nachzuweisen.
(2)1 Bei einer Sammelüberweisung ist die Bescheinigung nach Absatz 1 entweder auf der Zusammenstellung der Einzelbelege zu erbringen oder mit dieser zu verbinden. 2 In diesem Fall müssen aus der Zusammenstellung die Belegnummern und die Einzelbeträge erkennbar sein. 3 Es ist sicherzustellen, dass eine Wiederverwendung der Einzelbelege ausgeschlossen ist (§ 5 Satz 2 SVRV).
(3) Beim Einsatz automatisierter Verfahren für unbare Auszahlungen ist Näheres über die Zahlungsbescheinigung in der Kassenordnung zu regeln.
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