SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 17 SRVwV, Auszahlungsbeweise in besonderen Fällen
(1) Kann der Empfänger, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter die Quittung nicht unterschreiben, ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen, der nicht als Bediensteter mit der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs beauftragt sein darf, zu bescheinigen, dass der auszuzahlende Betrag gezahlt ist.
(2) Bei Auszahlungen, die üblicherweise sofort in bar zu leisten sind, genügen als Quittung die allgemein üblichen Empfangszettel.
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