Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 SGBXI§115Vb
§ 3 SGBXI§115Vb, Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung
(1) Sofern die Landesverbände der Pflegekassen eine erhebliche (d. h. nicht nur geringfügige oder temporäre) Pflichtverletzung im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI feststellen, teilen sie dies dem Einrichtungsträger unter nachvollziehbarer Darlegung der Gründe schriftlich mit. Die Mitteilung umfasst im Falle einer Unterschreitung der vereinbarten personellen Ausstattung insbesondere Angaben zu Art und Umfang der Unterschreitung.
(2) Um dem Träger der Einrichtung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wird ihm eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur schriftlichen Anhörung eingeräumt.
(3) Nach der schriftlichen Anhörung teilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Einrichtungsträger schriftlich mit, ob die Absicht zur Kürzung der Pflegevergütung aufrechterhalten wird.
(4) Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI Einvernehmen anzustreben. In den Fällen des § 115 Absatz 3a SGB XI ist das Einvernehmen unverzüglich herbeizuführen.
(5) Das Nähere zur Höhe des Kürzungsbetrags sowie zum Verfahren der Rückzahlung nach § 5 wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI geregelt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service