Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.3.1. RS 2016/07
Ziff. A.3.1. RS 2016/07, Allgemeines
(1) Praktikanten sind unabhängig von ihrer Bezeichnung üblicherweise Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- oder Berufsausbildung dienen. Die Ausübung eines Praktikums kann sich — bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen — in der Sozialversicherung als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt darstellen.
(2) Eine Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.
(3) Die Vorschrift des § 7 Absatz 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des § 1 Absatz 3 BBiG gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG beruht. Daher gelten Praktikanten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt. § 7 Absatz 2 SGB IV beschränkt die Ausdehnung der Beschäftigung jedoch auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Hierzu bestimmt das BBiG einerseits, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufs(aus-)bildung in Betracht kommt; andererseits legt es die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse nicht mehr erfasst werden.
(4) Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird (u. a. BSG, Urteile vom 1. 12. 2009 — B 12 R 4/08 R —, USK 2009-86 und vom 27. 7. 2011 — B 12 R 16/09 R —, USK 2011-96). Hiervon erfasst sein können unter anderem auch die berufspraktischen Phasen während eines praxisintegrierten dualen Studiums; in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Teilnehmer an einem dualen Studiengang jedoch den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt (siehe Abschnitt A.2).
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