Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Für die in § 6 Absatz 1 und 2 SGB V genannten Personenkreise besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreiheit. Die Versicherungsfreiheit nach Absatz 1 strahlt nach § 6 Absatz 3 SGB V auf die Versicherungspflichttatbestände des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 bis 13 SGB V aus ("absolute Versicherungsfreiheit"). Die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ist davon nicht erfasst. Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 SGB V kommt daher für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht in Frage.
(2) Versicherungsfreiheit kann für Bezieher von Arbeitslosengeld jedoch dann in Betracht kommen, wenn die Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt. Näheres dazu wird im folgenden Abschnitt erläutert.
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