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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.4.3. RS 2022/13
Ziff. A.III.4.3. RS 2022/13, Beginn und Ende der Antragspflichtversicherung
(1) Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI beginnt die Antragspflichtversicherung bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen mit dem Beginn der Leistung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Antragspflichtversicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Den Beginn und das Ende der Leistung bestimmt der Leistungsträger.
(2) Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet zwar grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger und nicht der Leistungsträger. Der Eingang des Antrags beim Leistungsträger steht dem Eingang beim Rentenversicherungsträger aber gleich. Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit haben zur Verwaltungsvereinfachung zudem vereinbart, dass grundsätzlich die Agenturen für Arbeit über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheiden, wenn sie eine der in § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen bewilligen. In den Vordrucken, mit denen die Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wird auch der Sachverhalt zur Antragspflichtversicherung erfragt.
(3) Wird die Antragspflichtversicherung gewünscht und sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, gilt der Leistungsantrag gleichzeitig als Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Die Bundesagentur für Arbeit entrichtet die Rentenversicherungsbeiträge, ohne dass es eines weiteren Antrags beim Rentenversicherungsträger bedarf, und meldet die Zeiten der Antragspflichtversicherung.
(4) Die Rentenversicherungsträger gehen bei Eingang der Entgeltmeldung für den Leistungsbezug stets davon aus, dass entweder Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestand oder ein Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde. Eine förmliche Bescheiderteilung über die Antragspflichtversicherung ist in diesen Fällen entbehrlich. Begehren Versicherte dennoch zusätzlich eine förmliche Entscheidung, ist vom Rentenversicherungsträger ein entsprechender Bescheid zu erteilen.
(5) Sind die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung nicht erfüllt, hat der Rentenversicherungsträger über den Antrag zu entscheiden.
(6) Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung wegfällt (§ 4 Absatz 4 Satz 2 SGB VI).
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