Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2. RS 2022/13
Ziff. B.II.2. RS 2022/13, Allgemeines
Nach dem Grundsatz des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wird die Pflegeversicherung der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld von der Pflegekasse durchgeführt, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die Mitgliedschaft besteht (vgl. B I). Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.
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