Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 EUTBV
§ 11 EUTBV, Gewährung und Auszahlung
(1) 1 Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. 2 Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 3 Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
(2) 1 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. 2 Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 3 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 3 Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service