Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 TestV
§ 16 TestV, Transparenz
(1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem BMG und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1. die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§ 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 2. die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 3. die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 4,
- 4. die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 in Verb. mit § 12 Absatz 3 Satz 1 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
- 5. die vom öffentlichen Gesundheitsdienst je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 6. die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
- 7. die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes und
- 8. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
Satz 1 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten gemäß § 16 TestV in der bis zum 10. 10. 2021 geltenden Fassung, soweit diese Übermittlungen noch nicht erfolgt sind.
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht bis zum Ende des Monats, in dem die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 erfolgt, die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach § 4a TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.
Absatz 3 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(4) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem BMG einmal im Quartal, letztmalig im Monat April des Jahres 2023, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. 2 Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1. Angaben zur Anzahl der Abrechnungsprüfungen,
- 2. Angaben zu den häufigsten Gründen für die Durchführung von Abrechnungsprüfungen,
- 3. Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind,
- 4. Angaben zur Höhe der nach § 7 Absatz 5 Satz 5 verrechneten Rückzahlungsbeträge und
- 5. Angaben zu den Gründen für die Rückzahlung von Beträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Absatz 4 angefügt durch V vom 29. 3. 2022 (BAnz. AT 30. 3. 2022). Satz 1 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(5) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem BMG zum 31. 7. 2023, zum 31. 12. 2023, zum 31. 7. 2024 und zum 31. 12. 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,
- 2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,
- 3. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,
- 4. Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,
- 5. Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge,
- 6. Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist.
Absatz 5 angefügt durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
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