Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.5.1. BRi
Ziff. 4.5.1. BRi, [F 1.1] Pflegerelevante Fremdbefunde
Vorliegende Befundberichte sind zu prüfen und auszuwerten, soweit sie Angaben über Schädigungen und Beeinträchtigungen der körperlichen, kognitiven oder psychischen Funktionen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten führen können sowie zu gesundheitlich bedingten Belastungen und Anforderungen oder zu vorhandenen Ressourcen enthalten.
Zu den Befundberichten gehören z. B.
- - Pflegedokumentationen,
- - Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arztberichte,
- - Berichte, z. B. von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Therapeutinnen bzw. Therapeuten,
- - Pflegeberichte, z. B. Überleitungsberichte von ambulanten und stationären Einrichtungen,
- - bereits vorliegende sozialmedizinische Gutachten, z. B. zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, Rehabilitationsgutachten,
- - eventuell von der antragstellenden Person vorgelegte Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf, z. B. Pflegetagebuch 1 , Anfallskalender, Entwicklungsbericht für Rehabilitationsträger, Widerspruchsschreiben/ggf. Widerspruchsbegründung.
1 Ein Pflegetagebuch dient der Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die für eine pflegebedürftige Person erbracht werden.
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