Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.12.2.1. BRi
Ziff. 4.12.2.1. BRi, Hilfsmittel
Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um
- - den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
- - einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- - eine Behinderung auszugleichen.
Nach § 47 SGB IX sind nur solche Hilfen als Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) anzusehen, die von den Leistungsberechtigen getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles setzt der Anspruch nach § 47 SGB IX zudem voraus, dass die Hilfen erforderlich sind, um
- - einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
- - den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
- - eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
Zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehören:
- - Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen,
- - Sehen, Hören,
- - Nahrungsaufnahme,
- - Ausscheiden,
- - die elementare Körperpflege,
- - selbständiges Wohnen,
- - Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehören u. a. die Kommunikation, die Aufnahme von Informationen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens.
Zur Erschließung des körperlichen Freiraums gehört insbesondere die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die — üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden — Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (Versorgungswege, z. B. Supermarkt, Arztpraxis, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs.
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