Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.7. PflBer-RL
Ziff. 1.7. PflBer-RL, Ort der Pflegeberatung
1 Auf Wunsch der/des Anspruchsberechtigten 1 hat die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der sie/er lebt, durchzuführen 2 . 2 Erfolgt die Pflegeberatung mittels Video-Pflegeberatung oder wird durch digitale Anwendungen unterstützt, bleibt der Anspruch auf eine Beratung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die Person lebt, unberührt. 3 Die Pflegeberatung kann zudem in den Räumen der Pflegekassen, in Pflegestützpunkten, in Beratungsstellen nach § 7b SGB XI und § 123 SGB XI oder telefonisch durchgeführt werden. 4 Erfolgt die Pflegeberatung telefonisch, bleibt der Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung an sonstigen Orten unberührt.
1 Ist für die anspruchsberechtigte Person ein gesetzlicher Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin bestellt, kann auch dieser/diese den Wunsch äußern.
2 In Betracht kommen beispielsweise vollstationäre Pflegeeinrichtungen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service