Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.6. PflBer-RL
Ziff. 2.6. PflBer-RL, Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen
(1) 1 Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater hat im Gespräch mit der ratsuchenden Person über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. 2 Dazu gehören insbesondere Informationen über
- - Pflegekurse — auch in der Häuslichkeit — für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sowie auch als digitales Angebot,
- - Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und FPfZG,
- - Pflegeunterstützungsgeld,
- - den Entlastungsbetrag,
- - Pflegesach- und Kombinationsleistungen,
- - Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- - Angebote zur Verhinderungspflege,
- - Tages- und Nachtpflege,
- - Angebote der Kurzzeitpflege,
- - Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Rehabilitationsmaßnahmen 1 ,
- - Angebote der Selbsthilfe, z. B. Angehörigengruppen,
- - Angebote von Ärzten/Psychotherapeuten (beispielsweise auch Videosprechstunden),
- - Hilfs-/Pflegehilfsmittel(-Beratung) und technische Hilfen,
- - Anpassung des Wohnumfeldes.
(2) 1 Die Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen hat neben der Beschreibung der vorhandenen und bedarfsgerechten Angebote auf Wunsch der ratsuchenden Person auch die Vermittlung von Kontakten (z. B. Ansprechpartnern und Telefonnummern) zu umfassen. 2 Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater soll der ratsuchenden Person anbieten, bei der Umsetzung der Inanspruchnahme und der Ausschöpfung von Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson behilflich zu sein. 3 In Betracht kommt beispielsweise, dass die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchende Person bei der Ausschöpfung von Ansprüchen der häuslichen Pflege insofern unterstützt, als sie/er aufzeigt, wie Leistungen der häuslichen Pflege kombiniert werden können. 4 Auf diese Weise sollen die Leistungen zugänglich gemacht und etwaige Hürden, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, abgebaut werden.
1 Gemäß § 40 Absatz 3 SGB V berücksichtigt die Krankenkasse bei Ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service