Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 13 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Nebeneinander von Leistungen der Pflegeversicherung und von anderen Sozialleistungsträgern
(1) Die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V sowie die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V umfasst neben der Behandlungspflege auch die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB V entsprechen grundsätzlich den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe zur Haushaltsführung nach dem SGB XI. Die Erbringung dieser Leistung führt nach § 34 Absatz 2 SGB XI zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 und 39 SGB XI (zur Besonderheit beim Bezug von Pflegegeld vgl. Ziffer 3 Absatz 2 zu § 34 SGB XI). Demgegenüber wird die häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V neben den Leistungen nach den §§ 36 bis 38 und 39 SGB XI erbracht. Soweit die Satzung der Krankenkasse bestimmt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden, endet dieser satzungsgemäße Leistungsanspruch mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (§ 37 Absatz 2 Satz 4 SGB V), sodass insoweit Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse nicht zusammentreffen.
(2) Die Haushaltshilfe (§ 112 SGB III, § 38 SGB V, § 74 SGB IX in Verb. mit § 28 SGB VI bzw. § 42 SGB VII) ist aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung des gesamten Haushalts und schließt etwa bei der Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt der häuslichen Pflege wird nach §§ 36 bis 38 und 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall notwendigen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung begrenzt. Wird die Hilfe zur Haushaltsführung bereits im Rahmen der Erbringung von Haushaltshilfe durch andere Sozialleistungsträger zur Verfügung gestellt, besteht keine Notwendigkeit für eine Hilfe zur Haushaltsführung im Rahmen der häuslichen Pflege. Diese ist dann allein auf Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen auszurichten. Anspruch auf Pflegegeld besteht neben Haushaltshilfe.
(3) Weitere Erläuterungen vgl. auch Ziffer 3 zu § 34 SGB XI.
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