Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 18 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Beauftragung unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter
Die Pflegekasse kann zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades sowohl den MD als auch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter beauftragen. Das Nähere zur Beauftragung von unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter, insbesondere zu den Anforderungen an die Qualifikation, deren Unabhängigkeit, das Verfahren und die Qualitätssicherung, sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien — UGu-RiLi) nach § 53b SGB XI verbindlich für die Pflegekassen geregelt.
Wenn unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung beauftragt werden sollen, ist die Pflegekasse verpflichtet, der antragstellenden Person eine Liste zu übersenden, in der mindestens 3 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt. Die vorgenannte Pflicht entfällt, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Liegt einer der unter Kapitel 4.4 genannten Verzögerungsgründe, der nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist, vor, entfällt die Pflicht zur Zusendung der oben genannten Liste.
Bei Beauftragung einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters hat die Pflegekasse der antragstellenden Person die Qualifikation des benannten Gutachters bzw. der benannten Gutachterin mitzuteilen und auf deren Unabhängigkeit hinzuweisen. Hat sich die antragstellende Person für einen der benannten Gutachter bzw. Gutachterinnen entschieden, so hat die Pflegekasse dem Wunsch Rechnung zu tragen. Teilt die antragstellende Person der Pflegekasse ihre Entscheidung nicht innerhalb von einer Woche ab Kenntnis der Gutachternamen mit, so kann die Pflegekasse einen der benannten Gutachter bzw. eine der benannten Gutachterinnen mit der Begutachtung beauftragen.
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