Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 18a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Erfassung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
Zum Zweck der differenzierten und individuellen Versorgungsplanung und zur Gewinnung von Anhaltspunkten für den Leistungsumfang der Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI werden zusätzlich zu den in § 14 Absatz 2 SGB XI genannten Bereichen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen der außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung erfasst. Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die antragstellende Person die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigen kann, werden bereits in den in § 14 Absatz 2 SGB XI genannten 6 Bereichen erfasst. Damit sind die entsprechenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit relevant, werden aber über andere Bereiche erhoben und gehen nicht in die Ermittlung des Pflegegrades ein. So führt beispielsweise eine Beeinträchtigung der Mobilität in aller Regel auch dazu, dass das selbständige Einkaufen erschwert ist (vgl. Ziffer 3 und 4 zu § 14 SGB XI).
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